Recht

Verliebt am Arbeitsplatz: Darf der Chef kündigen?

© Depositphotos.com / piotr_marcinski
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Dass sich Kollegen am Arbeitsplatz ineinander verlieben, wird von Arbeitgebern oft nicht gern gesehen. Eine Versetzung, Abmahnung oder Kündigung droht den Verliebten jedoch nur dann, wenn diese bestimmte Regeln nicht beachten und ihre Arbeitspflichten verletzen.
Beziehungen am Arbeitsplatz keine Seltenheit

Laut repräsentativer Umfragen, verliebt sich etwa jeder zehnte Deutsche am Arbeitsplatz. Grund hierfür: Mit den Kollegen verbringt man viel gemeinsam Zeit, man teilt unzählige Ereignisse und hat nicht selten eine Vielzahl gemeinsamer Interessen. Alles Umstände, die Menschen miteinander verbinden. Und so kommt es nicht selten vor, dass sich Menschen bei der Arbeit ineinander verlieben.

Prinzipiell kann der Arbeitgeber dagegen nichts einwenden. Das Privatleben seiner Mitarbeiter unterliegt dem so genannten Persönlichkeitsrecht und es ist für jeden Chef ein striktes Tabuthema.

Erst wenn die Gefühle der Verliebten zu einem unprofessionellen Verhalten am Arbeitsplatz führen, können Arbeitgeber eine Liebesbeziehung am Arbeitsplatz zu Recht kritisch sehen. Denn die Arbeit darf keinesfalls vernachlässigt werden. Grundsätzlich gilt hier: Der Austausch von Zärtlichkeiten sollte ebenso tabu sein, wie ein Streit des Paares in persönlichen Angelegenheiten am Arbeitsplatz.
Mögliche Reaktionen des Arbeitgebers

Fällt die Arbeitsleistung der Verliebten ab oder ist das Betriebsklima durch die Liebesbeziehung erheblich in Mitleidenschaft gezogen, können Arbeitgeber entsprechende disziplinarische Maßnahmen einleiten. Hierzu zählen beispielsweise eine Umsetzung in zwei getrennte Räume oder die Versetzung an verschiedene Arbeitsplätze.

Bei einer Versetzung muss der Arbeitgeber jedoch zwingend darauf achten, dass der betroffene Mitarbeiter auf eine gleichwertige Position versetzt wird. Zudem muss der Arbeitgeber bei jeder disziplinarischen Maßnahme den Betriebsrat informieren. Erst wenn die Mitarbeitervertretung einer vorgesehenen Versetzung zustimmt, kann diese ohne weiteres umgesetzt werden.

 

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