Recht

Private Handy und Internetnutzung am Arbeitsplatz – darf ich das?

© Depositphotos.com / halfpoint
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Heute ist das griffbereite Smartphone Gang und Gäbe, sodass es auch am Arbeitsplatz ständig verfügbar ist und während der Arbeitszeiten genutzt wird. Arbeitgeber reagieren sehr unterschiedlich auf die private Nutzung des Handys und eine Klärung in Form einer Nutzungsvereinbarung im Arbeitsvertrag fehlt häufig. Fakt ist, wer aufgrund der Handynutzung weniger arbeitet und sein Pensum nicht schafft, kann mit einer Abmahnung und bei Nichtbeachtung mit einer Kündigung vom Arbeitgeber rechnen. Die ausdrückliche Vereinbarung gibt Arbeitnehmern Sicherheit und schließt aus, dass sie durch das Handy gepaart mit Unwissenheit gegen die Grundlagen des Arbeitgebers verstoßen und einer Abmahnung auch mithilfe eines Anwalts nicht entgegenwirken können.


Fakten zur Handynutzung am Arbeitsplatz

In den meisten Firmen herrscht Handyverbot, sodass der Arbeitnehmer lediglich in den Pausen mobil surfen oder das Smartphone zum privaten telefonieren und SMS versenden nutzen darf. Eine Ausnahmeregelung herrscht für den Einsatz, der im Bezug zur Arbeit steht und nur in geringem, die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigenden Maße privat ist. Für die Handynutzung am Arbeitsplatz gibt es keine gesetzliche Regelung mit allgemeiner Gültigkeit. Dementsprechend kann ein Arbeitgeber abmahnen, liegt keine Nutzungserlaubnis vor und der Arbeitsvertrag selbst beinhaltet keine eindeutige Klausel. Auf Kosten des Arbeitgebers privat im Internet aktiv sein oder Privatgespräche führen wird in den meisten Firmen geahndet und endet mit einer Abmahnung, die nicht lange auf eine anschließende Kündigung des Arbeitsverhältnisses warten lässt. Ein Blick in den Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, oder aber die Betriebsordnung gibt meist Aufschluss und enthält einen Punkt, der über die private Nutzung von Geschäftshandys oder das Internet im Betrieb informiert.

Können Arbeitnehmer gegen eine Kündigung oder Abmahnung vorgehen?

Generell ist eine Anfechtung durch einen Anwalt möglich, hat sich der Arbeitnehmer nicht anhand klar ausgedrückter Fakten im Arbeitsvertrag rechtswidrig verhalten. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist trotz gutem Anwalt keine Gewährleistung für eine Rücknahme von Abmahnungen oder ordentlichen, sowie außerordentlichen Kündigungen, da Individualentscheidungen getroffen und vom jeweilig entstandenen Schaden für den Arbeitgeber abhängig gemacht werden. Erledigen Arbeitnehmer ihre privaten Emails während der Arbeitszeit und nutzen dafür das geschäftliche Internet oder Handy, gilt ein täglicher Zeitaufwand von 10 Prozent der Arbeitszeit bereits als gerechtfertigter Kündigungsgrund und wird von Gerichten dementsprechend gewertet. Die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Leistung sollte trotzdem in Erwägung gezogen werden, da der Anwalt den Kontext zwischen den betrieblichen Regeln und dem Abmahngrund herstellt und so im Detail prüft, ob ein Arbeitgeber rechtmäßig gehandelt oder voreilig reagiert hat. Der Download von Videos oder Bildern vom Betriebsrechter oder Handy aus ist am Arbeitsplatz generell untersagt und zieht eine gerechtfertigte Abmahnung oder Kündigung nach sich.

Fazit

Um auf Nummer sicher zu gehen und sich vor einer Ahnung der privaten Handy- und Internetnutzung am Arbeitsplatz zu schützen, sollten Arbeitnehmer am besten gänzlich darauf verzichten und ihre privaten Angelegenheiten in der Freizeit klären. Um auf der rechtssicheren Seite zu sein und Verstöße zu vermeiden, empfiehlt sich ein Blick in die betrieblichen Regeln und gibt Aufschluss darüber, ob die Privatnutzung generell von einem Verbot belegt ist. Arbeitnehmer die die private Nutzung vorsorglich ausschließen und den Arbeitsplatz nicht zur Klärung von privaten Angelegenheiten nutzen, gehen kein Risiko ein und müssen nicht mit einer Abmahnung oder Kündigung aufgrund des Handys oder privaten Emailverkehrs rechnen. Ein erfahrener Anwalt rät ebenfalls dazu, auf die Privatnutzung der geschäftlichen Technik besser zu verzichten und dem Arbeitgeber keinen Anlass für eine Ahnung zu liefern.

 

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