Wer sich zurzeit auf dem Arbeitsmarkt umschaut, stellt fest, dass es da in vielen Branchen gewaltig kriselt. Viele Unternehmen können sich wegen der andauernden Corona-Maßnahmen einfach keine neuen Mitarbeiter leisten, bei vielen Betrieben herrscht Einstellungsstopp und Kurzarbeit ist angesagt. Wer nur geringfügig beschäftigt ist, hat es da besonders schwer. Denn rechtlich gesehen zählt man zu den sogenannten Minijobber. Hier darf der Monatslohn 450 Euro nicht überschreiten, im Fall eines Lockdowns oder einer Kurzarbeit, hat man aber das Nachsehen. Als Minijobber hat man nämlich keine Ansprüche auf Kurzarbeitergeld. Die weltweite Corona-Krise wirkt sich daher besonders auf die 450-Euro-Jobs stark aus – die wichtigsten Eckpunkte für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber hier im Überblick:
Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer wissen, dass Minijobber vor dem Gesetz allen anderen Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Sie profitieren sowohl von Schutzregelungen als auch von Regelungen rund um die Lohnfortzahlung. Auch in einem Krankheitsfall gilt daher eine Lohnfortzahlung im Minijob für sechs Wochen. Ist der Minijobber jedoch länger erkrankt, hat er darüber hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld. Somit hat ein Minijobber auch während der Corona-Quarantäne einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Die Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung im Minijob bei Krankheit ist aber, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen lang ohne Unterbrechung besteht. Für Arbeitgeber bedeutet das aber im schlechtesten Fall, dass dem Betrieb die Arbeitskräfte fehlen und zudem Kosten auf ihn zukommen, die nicht durch eine entsprechende Arbeitsleistung ausgeglichen werden. Arbeitgeber können sich jedoch mit einer Arbeitgeberversicherung gegen dieses Risiko absichern, die die entstehenden Kosten anteilig für die Arbeitgeber erstattet. Hier können Anwälte für Arbeitsrecht weiterhelfen.
Je nach Auftragslage in der Pandemie kann es aber durchaus passieren, dass der Job nicht mehr sicher ist. Entscheidet sich der Arbeitgeber, im Betrieb auf Kurzarbeit umzusteigen, dann hat der Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Denn das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Trotzdem darf der Arbeitgeber auch in schweren Zeiten den 450-Euro-Job nicht einfach von heute auf morgen kündigen. Auch bei einem Minijob gelten Kündigungsfristen und die üblichen Rahmenbedingungen für eine Kündigung. Der 450 Euro-Job ist vor Gesetz wie jedes andere Arbeitsverhältnis bestimmten Rechten und Pflichten unterworfen. Der Arbeitgeber ist somit auch beim Minijob an Kündigungsfristen gebunden: Diese sind zu berücksichtigen und einzuhalten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorschriften, kann es auch im Minijob zur Kündigungsschutzklage kommen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Wenn sich Arbeitnehmer nicht sicher sind, sollten sie am besten einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Dieser kann dann prüfen, ob eine Kündigung rechtens erfolgt ist, oder eben nicht.
Zum Beispiel, wenn die Corona-Pandemie als Vorwand genutzt wird, um einen Mini-Jobber zu kündigen, die Auftragsbücher aber gefüllt sind und es somit genug Arbeit im Betrieb gäbe. Hier kein ein Anwalt für Arbeitsrecht die genaue Sachlage prüfen.
Eins muss zum Abschluss noch erwähnt werden. Kein Unternehmen war auf eine weltweite Corona-Pandemie vorbereitet. Deshalb kommt es nun in vielen Betrieben zu teilweise drastischen Herausforderungen. Viele Unternehmen brechen Kunden und Aufträge weg, bei anderen ist jedoch ein Umsatzplus zu verzeichnen. Unternehmen sind dann darauf angewiesen, dass der Minijobber mehr Stunden arbeitet, als vielleicht vorgesehen war. So kommt ein Minijober aber über die 450-Euro-Grenze. Was tun? Grundsätzlich sollte man da wissen, dass der Minijob nach § 8 Sozialgesetzbuch IV rechtens ist, wenn die Verdienstgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Die Grenze liegt derzeit bei einem Jahresverdienst von 5.400 Euro. Der Verdienst sollte demnach nicht öfters als drei Mal im Kalenderjahr überschritten werden.