Es besteht keine Mitteilungspflicht, dafür jedoch ein Kündigungsschutz
In vielen Fällen wird ein Arbeitgeber sagen, dass die Arbeitnehmerin ihn von der Schwangerschaft hätte in Kenntnis setzen müssen. Jeder Fachanwalt für Arbeitsrecht wird hier jedoch vehement widersprechen denn eine Mitteilungspflicht gibt es auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes nicht. Vielmehr „soll“ die werdende Mutter ihre Umstände mitteilen. Es ist in jedem Fall jedoch ratsam, dem Arbeitgeber nach Ende der sogenannten kritischen zwölf Wochen die Schwangerschaft zu eröffnen. Dies gibt dem Arbeitgeber ausreichend Zeit, die veränderte Situation zu erfassen. Viele Frauen jedoch verschweigen die Schwangerschaft so lange wie möglich aus Angst davor, den Job durch die schwangerschaftsbedingte Unflexibilität zu verlieren. Eine Kündigung ist so ziemlich das Schlimmste, was einer werdenden Mutter während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung passieren kann – ein Kind kostet ja schliesslich sehr viel Geld. Diese Angst ist jedoch absolut unbegründet, da eine Kündigung während der Zeit der Schwangerschaft sowie bis zu vier Monate nach der Geburt des Kindes vor dem Gesetz als unzulässig gilt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wusste. Die Kündigung ist auch dann unzulässig, wenn die gekündigte Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber die Schwangerschaft eröffnet.
Die Ausnahmen von dem Kündigungsschutz
Obgleich es für werdende Mütter ein besonderes Kündigungsschutzgesetz gibt so bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber auch trotz Kenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht beenden kann. Hierfür müssen allerdings besondere Gründe vorliegen wie beispielsweise ein Diebstahl der Arbeitnehmerin oder eine vollständige Beendigung der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers. In derartigen Fällen jedoch bedarf die ausgesprochene Kündigung aus besonderem Grund heraus einer Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Hat eine schwangere Arbeitnehmerin das Gefühl, dass die ausgesprochene Kündigung aus besonderem Grund unzulässig sein könnte, so empfiehlt sich auf jeden Fall der Gang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Einschränkungen der Arbeitspflicht
Während der Zeit der Schwangerschaft darf die werdende Mutter von ihrem Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet werden Tätigkeiten zu verrichten, welche ihrer Gesundheit oder der Gesundheit des ungeborenen Kindes schaden können. Zu diesen unzulässigen Tätigkeiten gehören beispielsweise die Arbeit unter besonderen Witterungsbedingungen oder die Tätigkeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie auch die Tätigkeit unter grosser Lärmeinwirkung. Auch Arbeitstätigkeiten, die wiederholtes Strecken oder Beugen abverlangen oder bei denen besondere Lasten mit einem Gewicht über der Maximalgrenze von fünf Kilogramm gehoben werden müssen, können vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. Ebenfalls unzulässig ist die Fließbandarbeit oder die Arbeit in Akkord. Diese Einschränkung gilt jedoch erst mit Beginn des fünften Schwangerschaftsmonat und ist nur dann unzulässig, wenn sie täglich die Maximalgrenze von vier Stunden überschreitet. Nachtarbeit nach 20 Uhr ist ebenfalls unzulässig. Ist die Arbeitnehmerin in der Beförderungsbranche, namentlich Taxi sowie Bus und Bahn oder im Flugzeug, tätig darf sie dort mit Beginn des dritten Schwangerschaftsmonats nicht mehr eingesetzt werden. Der Arbeitgeber hat in diesen Fall die gesetzliche Verpflichtung, seiner schwangeren Arbeitnehmerin einen anderweitigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ist dies betriebsbedingt nicht möglich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die schwangere Arbeitnehmerin ohne Gehaltseinbussen freizustellen. Es gibt in einigen Fällen sogar das individuelle Beschäftigungsverbot, welches jedoch von einem Arzt unter Angabe von Gründen attestiert werden muss. Sollte der Arbeitgeber dieses Attest anzweifeln hat er das Recht, eine nochmalige Überprüfung vorzunehmen. Sollte diese Prüfung jedoch ergeben, dass das individuelle Beschäftigungsverbot rechtlich zulässig ist, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des vollen Gehalts verpflichtet. Bietet der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund des individuellen Beschäftigungsverbots eine anderweitige Tätigkeit an und die Arbeitnehmerin lehnt ab, so darf der Arbeitgeber das Gehalt der schwangeren Arbeitnehmerin nicht einfach kürzen. Dieser Punkt ist nicht selten Grund für Streitigkeiten und führt dann zu der Aussprache einer Kündigung, welche natürlich rechtlich unzulässig ist und von jedem Fachanwalt für Arbeitsrecht angefochten wird. Ein weiterer Punkt, der nicht selten zu Streitigkeiten führt, ist der Arztbesuch wähernd der Schwangerschaft. Eine schwangere Arbeitnehmerin hat kein Recht darauf, während ihrer Arbeitszeit einen Arztbesuch durchzuführen. Als Ausnahme hiervon gelten diejenigen Arztbesuche, bei denen die schwangere Arbeitnehmerin im nüchternen Zustand erscheinen soll. Zu diesen Terminen hat ein Arbeitgeber die Verpflichtung, die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen.
Unmittelbar nach der Entbindung des Kindes gibt es weitere Schutzansprüche der Mutter. Die Elternzeit ist nicht in sehr vielen Fällen ein Grund für Streitigkeiten. Fakt ist, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes besteht. In der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Teilzeittätigkeit mit maximal 30 Wochenstunden ist jedoch für das Elternteil, welches die Elternzeit beansprucht, rechtlich zulässig. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch jedoch dann ablehnen, wenn besonders dringende betriebliche Gründe die Elternteilzeittätigkeit nicht zulassen. Auch diese Punkt ist in der gängigen Praxis oftmals ein Anlass für Streitigkeiten, da die besonderen betrieblichen Gründe vor dem Gesetz bedauerlicherweise nicht näher definiert sind.