Mittagspause mit den Kollegen, volle Büros oder Treffen im Meetingraum: Auf der Arbeit kann es ebenfalls zu Ansteckungen mit Covid-19 kommen. Was sagt hier die Rechtslage? Handelt es sich dann um einen Arbeitsunfall?
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat eine genaue Definition:
Eine Infektion mit Covid-19 gilt infolge einer Beschäftigung als Arbeitsunfall, wenn die Ansteckung nachweislich auf eine infizierte Person aus dem Kollegenkreis zurückzuführen ist. Der Fachbegriff lautet: Indexperson.
Allerdings kommt es auf die Dauer des Kontaktes an. Ein erkrankter Kollege, der in der Kantine hinter mir stand, wird kaum als Indexperson gelten. Ein direkter Arbeitskollege, der mit Ihnen über Stunden in einem Büro saß, aber schon.
Wenn sich keine konkrete Person aus dem Arbeitsumfeld findet, die Ansteckung aber dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Firma passiert ist, kann im Einzelfall auch auf eine massive Infektion Bezug genommen werden. Das zeigen diverse Fälle von Massenansteckungen in Fleischfabriken. Liegen also spezifische Umstände vor, könnte man von einem Arbeitsunfall ausgehen. Abschließend geklärt ist das von der Rechtslage aber noch nicht. Anwältin Daniela Carl berät Sie hier gerne weiter. Eines ihrer Fachgebiete ist das Arbeitsrecht.
Prinzipiell gilt: Handelt es sich um eine Krankheit, die der Arbeitnehmer infolge seiner Tätigkeit erleidet, ist ein Arbeitsunfall. Ein Nachweis bleibt allerdings Voraussetzung.
Wer zahlt den Corona-Test? Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
Aktuell übernimmt das die Krankenkasse, sofern Symptome vorliegen. Wollen Sie sich nur rein vorsorglich testen lassen, weil zum Beispiel die Corona-Warn-App angeschlagen hat, müssen Sie selbst aufkommen. Wenn der Arbeitnehmer betrieblich einem besonders hohen Risiko ausgesetzt ist, kann es aber auch eine Ausnahme geben. Dann kommt der Arbeitgeber in der Regel für die Kosten auf.
Homeoffice: Wann darf ich zuhause arbeiten?
Ein Recht auf Homeoffice gibt es derzeit nicht, auch wenn Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) dies schon länger fordert. Einfach der Arbeit fernbleiben, dürfen Sie nicht. Das bestätigt auch Verdi.
Nur Ausnahmsweise kann es einen Anspruch geben. Die Frage nach dem mobilen Arbeiten wird aktuell meistens einvernehmlich geregelt. Die Unternehmen haben erkannt, dass Homeoffice zwingend nötig ist, um flexibel zu bleiben. Vor allem Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen, würden so nicht unnötig Keime einschleppen. Können Arbeitnehmer im Falle einer Schließung einer Kita ihr Kind nicht betreuen lassen, ist Homeoffice ebenfalls eine gute Alternative.
In den Betrieben sollten Abstände zwischen 1,5 und 2 Meter eingehalten werden. Vor allem bei Meetings helfen Regeln, Ansteckungen zu vermeiden. Wenige Leute mit ausreichend Abstand und bei gelüfteten Räumen, können so durchaus ein Meeting abhalten.
Unzumutbar wird es hingegen, wenn ein Mitarbeiter mit Corona infiziert ist, und nicht nachvollzogen werden kann, wer alles mit ihm in Kontakt stand. Quarantäne und Aufklärung sind das oberste Gebot.
Quarantäne und Homeoffice: Was für Arbeitnehmer jetzt wichtig ist, lesen Sie hier.
Muss ich ins Büro, wenn der Kollege hustet?
Wie oben angedeutet: Herrschen unzumutbare Zustände, greift § 275 Abs. 3 BGB. Hier muss dann aber auch eine ernsthafte Gefahr für Leib oder Gesundheit lauern.
Das reine Husten von Kollegen reicht also nicht aus, um im Homeoffice zu bleiben.