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Angesteckt auf der Arbeit: Wenn Corona zum Arbeitsunfall wird

25. November 2020 By redaktion

Angesteckt auf der Arbeit: Wenn Corona zum Arbeitsunfall wird

©deliris @Adobe Stock

Mittagspause mit den Kollegen, volle Büros oder Treffen im Meetingraum: Auf der Arbeit kann es ebenfalls zu Ansteckungen mit Covid-19 kommen. Was sagt hier die Rechtslage? Handelt es sich dann um einen Arbeitsunfall?

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat eine genaue Definition:
Eine Infektion mit Covid-19 gilt infolge einer Beschäftigung als Arbeitsunfall, wenn die Ansteckung nachweislich auf eine infizierte Person aus dem Kollegenkreis zurückzuführen ist. Der Fachbegriff lautet: Indexperson.

Allerdings kommt es auf die Dauer des Kontaktes an. Ein erkrankter Kollege, der in der Kantine hinter mir stand, wird kaum als Indexperson gelten. Ein direkter Arbeitskollege, der mit Ihnen über Stunden in einem Büro saß, aber schon.

Wenn sich keine konkrete Person aus dem Arbeitsumfeld findet, die Ansteckung aber dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Firma passiert ist, kann im Einzelfall auch auf eine massive Infektion Bezug genommen werden. Das zeigen diverse Fälle von Massenansteckungen in Fleischfabriken. Liegen also spezifische Umstände vor, könnte man von einem Arbeitsunfall ausgehen. Abschließend geklärt ist das von der Rechtslage aber noch nicht. Anwältin Daniela Carl berät Sie hier gerne weiter. Eines ihrer Fachgebiete ist das Arbeitsrecht.

Prinzipiell gilt: Handelt es sich um eine Krankheit, die der Arbeitnehmer infolge seiner Tätigkeit erleidet, ist ein Arbeitsunfall. Ein Nachweis bleibt allerdings Voraussetzung.


Wer zahlt den Corona-Test? Arbeitgeber oder Arbeitnehmer


Aktuell übernimmt das die Krankenkasse, sofern Symptome vorliegen. Wollen Sie sich nur rein vorsorglich testen lassen, weil zum Beispiel die Corona-Warn-App angeschlagen hat, müssen Sie selbst aufkommen. Wenn der Arbeitnehmer betrieblich einem besonders hohen Risiko ausgesetzt ist, kann es aber auch eine Ausnahme geben. Dann kommt der Arbeitgeber in der Regel für die Kosten auf.

Homeoffice: Wann darf ich zuhause arbeiten?

Ein Recht auf Homeoffice gibt es derzeit nicht, auch wenn Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) dies schon länger fordert. Einfach der Arbeit fernbleiben, dürfen Sie nicht. Das bestätigt auch Verdi.

Nur Ausnahmsweise kann es einen Anspruch geben. Die Frage nach dem mobilen Arbeiten wird aktuell meistens einvernehmlich geregelt. Die Unternehmen haben erkannt, dass Homeoffice zwingend nötig ist, um flexibel zu bleiben. Vor allem Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen, würden so nicht unnötig Keime einschleppen. Können Arbeitnehmer im Falle einer Schließung einer Kita ihr Kind nicht betreuen lassen, ist Homeoffice ebenfalls eine gute Alternative.

In den Betrieben sollten Abstände zwischen 1,5 und 2 Meter eingehalten werden. Vor allem bei Meetings helfen Regeln, Ansteckungen zu vermeiden. Wenige Leute mit ausreichend Abstand und bei gelüfteten Räumen, können so durchaus ein Meeting abhalten.

Unzumutbar wird es hingegen, wenn ein Mitarbeiter mit Corona infiziert ist, und nicht nachvollzogen werden kann, wer alles mit ihm in Kontakt stand. Quarantäne und Aufklärung sind das oberste Gebot.
Quarantäne und Homeoffice: Was für Arbeitnehmer jetzt wichtig ist, lesen Sie hier.

Muss ich ins Büro, wenn der Kollege hustet?

Wie oben angedeutet: Herrschen unzumutbare Zustände, greift § 275 Abs. 3 BGB. Hier muss dann aber auch eine ernsthafte Gefahr für Leib oder Gesundheit lauern.
Das reine Husten von Kollegen reicht also nicht aus, um im Homeoffice zu bleiben.

Mini-Jobs in der Corona-Krise – Welche Rechte haben Arbeitnehmer in der Pandemie

25. November 2020 By redaktion

Mini-Jobs in der Corona-Krise – Welche Rechte haben Arbeitnehmer in der Pandemie

©Boggy@Adobe Stock

Wer sich zurzeit auf dem Arbeitsmarkt umschaut, stellt fest, dass es da in vielen Branchen gewaltig kriselt. Viele Unternehmen können sich wegen der andauernden Corona-Maßnahmen einfach keine neuen Mitarbeiter leisten, bei vielen Betrieben herrscht Einstellungsstopp und Kurzarbeit ist angesagt. Wer nur geringfügig beschäftigt ist, hat es da besonders schwer. Denn rechtlich gesehen zählt man zu den sogenannten Minijobber. Hier darf der Monatslohn 450 Euro nicht überschreiten, im Fall eines Lockdowns oder einer Kurzarbeit, hat man aber das Nachsehen. Als Minijobber hat man nämlich keine Ansprüche auf Kurzarbeitergeld. Die weltweite Corona-Krise wirkt sich daher besonders auf die 450-Euro-Jobs stark aus – die wichtigsten Eckpunkte für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber hier im Überblick:

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer wissen, dass Minijobber vor dem Gesetz allen anderen Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Sie profitieren sowohl von Schutzregelungen als auch von Regelungen rund um die Lohnfortzahlung. Auch in einem Krankheitsfall gilt daher eine Lohnfortzahlung im Minijob für sechs Wochen. Ist der Minijobber jedoch länger erkrankt, hat er darüber hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld. Somit hat ein Minijobber auch während der Corona-Quarantäne einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung im Minijob bei Krankheit ist aber, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen lang ohne Unterbrechung besteht. Für Arbeitgeber bedeutet das aber im schlechtesten Fall, dass dem Betrieb die Arbeitskräfte fehlen und zudem Kosten auf ihn zukommen, die nicht durch eine entsprechende Arbeitsleistung ausgeglichen werden. Arbeitgeber können sich jedoch mit einer Arbeitgeberversicherung gegen dieses Risiko absichern, die die entstehenden Kosten anteilig für die Arbeitgeber erstattet. Hier können Anwälte für Arbeitsrecht weiterhelfen.

Je nach Auftragslage in der Pandemie kann es aber durchaus passieren, dass der Job nicht mehr sicher ist. Entscheidet sich der Arbeitgeber, im Betrieb auf Kurzarbeit umzusteigen, dann hat der Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Denn das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Trotzdem darf der Arbeitgeber auch in schweren Zeiten den 450-Euro-Job nicht einfach von heute auf morgen kündigen. Auch bei einem Minijob gelten Kündigungsfristen und die üblichen Rahmenbedingungen für eine Kündigung. Der 450 Euro-Job ist vor Gesetz wie jedes andere Arbeitsverhältnis bestimmten Rechten und Pflichten unterworfen. Der Arbeitgeber ist somit auch beim Minijob an Kündigungsfristen gebunden: Diese sind zu berücksichtigen und einzuhalten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorschriften, kann es auch im Minijob zur Kündigungsschutzklage kommen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Wenn sich Arbeitnehmer nicht sicher sind, sollten sie am besten einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Dieser kann dann prüfen, ob eine Kündigung rechtens erfolgt ist, oder eben nicht.
Zum Beispiel, wenn die Corona-Pandemie als Vorwand genutzt wird, um einen Mini-Jobber zu kündigen, die Auftragsbücher aber gefüllt sind und es somit genug Arbeit im Betrieb gäbe. Hier kein ein Anwalt für Arbeitsrecht die genaue Sachlage prüfen.

Eins muss zum Abschluss noch erwähnt werden. Kein Unternehmen war auf eine weltweite Corona-Pandemie vorbereitet. Deshalb kommt es nun in vielen Betrieben zu teilweise drastischen Herausforderungen. Viele Unternehmen brechen Kunden und Aufträge weg, bei anderen ist jedoch ein Umsatzplus zu verzeichnen. Unternehmen sind dann darauf angewiesen, dass der Minijobber mehr Stunden arbeitet, als vielleicht vorgesehen war. So kommt ein Minijober aber über die 450-Euro-Grenze. Was tun? Grundsätzlich sollte man da wissen, dass der Minijob nach § 8 Sozialgesetzbuch IV rechtens ist, wenn die Verdienstgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Die Grenze liegt derzeit bei einem Jahresverdienst von 5.400 Euro. Der Verdienst sollte demnach nicht öfters als drei Mal im Kalenderjahr überschritten werden.

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