Gemäß § 7 Abs.3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) haben Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich pro Kalenderjahr einen Mindesturlaubsanspruch, der in der Regel am Jahresende verfällt. Es gibt jedoch Sonderfälle, bei denen konzerninterne Gründe oder Gründe, die den Arbeitnehmer betreffen, eine Übertragung in das nachfolgende Kalenderjahr erlauben. In diesem Fall sollten die übertragenen Urlaubstage idealerweise in den ersten drei Monaten verbraucht werden.
Die Vorgaben von § 7 Abs. 3 des BUrlG für den Urlaubsanspruch und die Übertragung von Resturlaub gelten jedoch nicht während der Elternzeit. Hier gelten vorrangig die Sonderbedingungen des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2). Laut diesem Gesetz kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch pro vollständigem Monat der Elternzeit um ein Zwölftel schriftlich reduzieren.
Als zusätzliche Ausnahme ist der Arbeitgeber verpflichtet, Resturlaub, der zum Beginn der Elternzeit noch nicht oder nicht vollständig genommen wurde, nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (BEEG § 17 Abs. 2). Sofern die entsprechenden Urlaubstage nicht wirksam gekürzt wurden, können Arbeitnehmer diese im nächsten Jahr in Anspruch nehmen, unabhängig von eventuellen Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag. Diese Regelung wurde auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil bestätigt (BAG, Urteil vom 05.07.2022, 9 AZR 341/21).