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Fristlose Kündigung: Betriebsgeheimnisse an privaten Account weiterleiten

19. Januar 2019 By redaktion Leave a Comment

© AdobeSTock / René Sputh

Wer dienstliche Informationen an seinen privaten E-Mail-Account weiterleitet, verstößt damit gegen das Gesetz und kann dafür sogar fristlos gekündigt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil (Az.: 7 Sa 38/17) vom 16.05.2017.

Im Besagtem Fall klagte ein Mitarbeiter gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, nachdem er fristlos gekündigt wurde. Das Unternehmen sah sich im Recht, und bekam es auch. Denn der Kläger hatte im Vorfeld wichtige betriebliche Informationen an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet, um damit einem Konkurrenzunternehmen Vorteile zu verschaffen. Besonders heikel dabei: gleichzeitig versuchte der Kläger sich damit auf seine neue Tätigkeit beim Konkurrenzunternehmen vorzubereiten.
Das sah das Gericht als einen außerordentlichen Kündigungsgrund an, denn damit verletze der Beklagte sowohl seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber und gefährdete gleichzeitig auch dessen unmittelbare Geschäftsinteressen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung zudem damit, dass der Kläger vorsätzlich handelte, als er dienstliche E-Mails zu betriebsfremden Zwecken versendete. Da dafür keine dienstliche Notwendigkeit bestand – der Kläger konnte jederzeit auf Wunsch den ihm zur Verfügung gestellten Laptop mit allen notwendigen Daten im Homeoffice nutzen.
Ein weiterer wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB liege auch in der schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflicht, so das LAG weiter. Der Arbeitnehmer sei zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet, und somit ist es ihm daher nicht gestattet, sich ohne Erlaubnis seitens des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen anzueignen.

Die Versendung zu betriebsfremden Zwecken stellt somit eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem geschah sie vorsätzlich. Es bestand eine konkrete Gefährdung für die geschäftlichen Interessen der Beklagten. Bei einer Abwägung des Interesses des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des beklagten Unternehmens an der sofortigen Beendigung, überwog deshalb aufgrund der Schwere des Verschuldens sowie der möglichen Wiederholungsgefahr das Beklagteninteresse.

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Filed Under: Recht, Topthema Tagged With: Anwalt, Arbeitsrecht, Betriebsgeheimniss, Kündigung

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