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Coronavirus: Quarantäne, Gehalt, Home-Office – Was für Arbeitnehmer jetzt wichtig ist

16. März 2020 By redaktion

© AdobeStock / Gilang Prihardono

Der Corona-Virus hat Deutschland mittlerweile fest im Griff. Seit Anfang der Woche haben in mehreren Bundesländern sowohl Schulen als auch Kindertagestätten ihren Betrieb bis nach den Osterferien eingestellt. Auch Bars, Lokale, Kinos, Schwimmbäder, ja sogar Zoos schließen ihre Türen auf unabsehbare Zeit. Der einst geregelte Tagesablauf muss nun von allen arbeitstätigen Eltern und auch kinderlosen Arbeitnehmern neu geregelt werden. Was es nun zu beachten gibt, welche Ansprüche und Rechte geltend gemacht werden können und wie es mit den Lohnfortzahlungen aussieht, erklären wir hier:

Ganz wichtig für Sie ist weiterhin: Solange Sie nicht krank sind oder jemand in Ihrer Firma unter Corona-Verdacht steht, bleibt alles beim Alten. Sie gehen zur Arbeit, sollten Hygiene-Regeln ernstnehmen und wenn es Ihr Arbeitgeber erlaubt, häufiger oder ganz im Homeoffice bleiben. Denn trotz einer möglichen Infektionsgefahr dürfen Arbeitnehmer nicht einfach selbst entscheiden, sicherheitshalber zu Hause zu bleiben. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Home-Office, aber gerade jetzt ist es günstig, mit seinem Arbeitgeber eine Sonderregelung diesbezüglich zu vereinbaren.

Auch Dienstreisen dürfen nicht einfach verweigert werden. Viele Unternehmen sagen ohnehin gerade Reisen ab, nicht nur in die besonders stark betroffenen Gebiete, sondern auch weil fast alle Nachbarländer ihre Grenzen schließen.

Doch was ist, wenn in Ihrem Arbeitsumfeld tatsächlich jemand vermutet, erkrankt zu sein? Dann sieht es ganz anders aus. Wenn ein Kollege unter Corona-Verdacht steht, wird er von der Arbeit freigestellt und nach Hause geschickt, bis das Test-Ergebnis vorliegt. Als eine Art häusliche Vorsorge-Quarantäne sollten Sie ebenfalls zu Hause bleiben, bis Sie das Ergebnis kennen. Die Test-Auswertung dauert ca. fünf Stunden, zusätzlich zu der Zeit, die der Kurier für den Weg ins Labor braucht. Um sich das Warten zu verkürzen, können Sie schon mal eine Liste der Personen erstellen, mit denen Sie seit dem Verdachtsfall Kontakt hatten. Bestätigt sich der Verdacht nicht, umso besser, dann bleibt alle beim Alten.

Was tun, wenn man sich angesteckt hat?

Achtung: Falls sich der Verdacht bestätigt, dann meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen. Natürlich können Sie sich auch selbst beim zuständigen Amt melden. Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen Gesundheitsamts können Sie über die Datenbank des Robert Koch-Instituts abfragen. Das Amt wird Ihren Gesundheitszustand für die kommenden 14 Tage in häuslicher Quarantäne beobachten und sich täglich bei Ihnen melden, um rasch zu handeln, falls Symptome auftreten. Sie müssen nun Ihre sozialen Kontakte stark einschränken, damit sich das Virus nicht weiterverbreiten kann.

Bei Husten, Atemnot oder leichtem Fieber, müssen Sie sich umgehend bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden. Nur dadurch wird das Risiko eingedämmt, weitere Menschen anzustecken. Selbst wenn Sie nicht die Kriterien des Robert-Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung erfüllen.

Neuregelung für Krankschreibung

Für eine Krankschreibung muss man nicht mehr persönlich in die Arztpraxis, ein Telefonat mit dem Hausarzt reicht. Haben Sie eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege, darf der Arzt sie bis zu sieben Tage krankschreiben. Das haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbart und gilt zunächst für vier Wochen, um Arztpraxen sowie Patienten zu entlasten. Können Sie Ihren Arzt telefonisch nicht erreichen, hilft ein Anruf bei der Krankenkasse, die Ihnen einen anderen Ansprechpartner nennen kann. Sind Sie krankgeschrieben, bekommen Sie Ihr Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt (siehe § 3 EntgFG).

Wenn Sie sich und Ihre Familie testen lassen wollen, so hält das Das Robert-Koch-Institut Empfehlungen für Kontaktpersonen bereit und konkrete Tipps, was zu tun ist. Die Krankenkassen bezahlen meist den Test auf das Coronavirus, wenn er Arzt entscheidet, dass der Test erforderlich ist.

Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließung

Prinzipiell gilt, falls wegen Corona-Verdachts oder zur Prävention eine Schule oder eine Kita geschlossen wird, müssen sich die Eltern selbst um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Arbeitnehmer dürfen dann zu Hause bleiben und bekommen eigentlich ihr Gehalt weitergezahlt (siehe § 616 BGB). Doch die Lohnfortzahlung ist je nach Arbeits- oder Tarifvertrag nicht immer garantiert, manchmal sogar ausgeschlossen. Daher empfiehlt es sich in so einer Ausnahmesituation mit dem Arbeitgeber zu sprechen und eine Sonderregelung zu finden. Meistens kann die Situation durch Überstundenabbau und Homeoffice entschärft werden. Die Bundesregierung appelliert jedoch an alle Eltern, die Kinder nicht von Großeltern oder älteren Personen betreuen zu lassen, weil diese höchst wahrscheinlich besonders durch das Coronavirus gefährdet sind.

Die Betreuung der Kinder zuhause sehen aber viele Arbeitnehmer zurecht kritisch. Denn Kinder verlangen je nach Alter deutlich intensivere Aufmerksamkeit, als man ihnen schenken kann, wenn man gleichzeitig arbeiten soll. Die Pflicht des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag ist es, in voller Konzentration zu arbeiten. Dem steht die Sorgepflicht fürs Kind nun gegenüber. Bleibt also abzuwarten, wie sinnvoll diese Regelung ist und ob alle Beteiligten dieser wirklich gerecht werden können.

Doch was ist, wenn das eigene Kind selbst unter Quarantäne steht oder erkrankt ist? Dann haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld, sobald sie sich um ihr Kind kümmern. Wie viel Geld die Kasse pro Arbeitstag zahlt, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen, ist aber deutlich weniger als das reguläre Gehalt. Für jedes Kind unter zwölf Jahren gibt es für höchstens zehn Arbeitstage Krankengeld, Alleinerziehende erhalten dieses zwanzig Tage lang. Betroffene benötigen dafür eine ärztliche Bescheinigung, wahrscheinlich stehen sie aber selbst mit dem Nachwuchs unter Quarantäne, weil sie Kontakt hatten.

Gehalt trotz Quarantäne?

Vorweg gegriffen: Arbeitnehmer müssen keine größeren finanziellen Einbußen unter Quarantäne befürchten. Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Gehalt weiterhin, da sie einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Der Chef kann allerdings verlangen, dass Sie von zu Hause arbeiten, falls das geht. Wenn das nicht geht, werden Mitarbeiter rechtlich so behandelt, als wären Sie krank und bekommen eine Lohnfortzahlung. Die Bundesländer haben angekündigt, den Arbeitgebern diese Zahlungen zu erstatten. Beides ist im Paragraphen 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Für weitere Fragen können sich Betroffene an Arbeitsrechtsexperten wenden.

Der Arbeitgeber kann sich das Geld für die Lohnfortzahlung also beim Bundesland zurückholen, jedoch muss er andere Einbußen, wie bei einer Firmenschließung oder dem Betriebsstillstand selbst tragen. Sollte der Arbeitgeber wider Erwarten nicht zahlen, können Sie eine Entschädigung nach §56 IfSG von der zuständigen Behörde fordern. Die entspricht in den ersten sechs Wochen etwa der Höhe des Nettolohns und danach der Höhe des Krankengeldes. Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen bei weiteren Fragen Arbeitnehmern gerne zur Seite.

Falls das Unternehmen aus betrieblichen Gründen schließen muss, zahlt es hoffentlich die Gehälter weiter. Vielleicht gibt es sogar finanzielle Unterstützung vom Staat – etwa durch das Kurzarbeitergeld. Einen erleichterten Zugang dazu hat die Bundesregierung nun beschlossen. Demnach gilt: Bleiben Aufträge aus, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten nicht zur Arbeit kommen können.

Zuständige Behörden in den Bundesländern

Für Selbstständige gilt: Der Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes sichert die Fortzahlung des Einkommens zu, wenn sie aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten können. Wenden Sie sich innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ende der Maßnahme an die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes.

Allerdings sind die zuständigen Behörden in jedem Bundesland anders geregelt: In Hessen und Baden-Württemberg sind es die Gesundheitsämter, in Nordrhein-Westfalen sind es die Landschaftsverbände, in Bayern die Bezirksregierungen, in Mecklenburg-Vorpommern ist es das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Am besten ist es, Sie fragen im Bürgeramt oder beim Gesundheitsamt nach.

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