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Arbeitszeiterfassung – Keine unbezahlten Überstunden mehr

30. Mai 2019 By redaktion Leave a Comment

© Adobe Stock / Ralf Geithe

Heute eine halbe Stunde länger, morgen eine ganze, und niemand schreibt die zusätzliche Zeit auf – das darf nicht sein. Im vergangenen Jahr machten die Deutschen knapp 2,2 Milliarden Überstunden, davon rund die Hälfte unbezahlt. Die Arbeitgeber hätten sich so rund 18 Milliarden Euro in die eigene Tasche gewirtschaftet, kritisiert der Deutsche Gewerkschaftsbund. Das höchste EU-Gericht zieht nun ein Schlussstrich: Unternehmen müssen die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ab sofort systematisch dokumentieren. Heißt das nun künftig arbeiten nach Stechuhr-Prinzip?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zeigte sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mehr als erfreut: „Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor – richtig so“, kommentierte Annelie Buntenbach, Vorstandsmitglied beim Deutschen Gewerkschaftsbund das Urteil. Denn die Anzahl unbezahlter Überstunden bewege sich in Deutschland seit Jahren auf einem inakzeptabel hohen Niveau. Das komme „einem Lohn- und Zeitdiebstahl gleich“, sagte Buntenbach.

Die Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank war Auslöser des Verfahrens. Ihr Ziel: Der Arbeitgeber sollte dazu verpflichtet werden, die täglich geleisteten Stunden der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und so die vorgegebenen Arbeitszeiten einzuhalten. Die Richter am EuGH gaben der spanischen Gewerkschaft mit ihrem Urteil nun Recht. Ihre Begründung: Jeder Arbeitnehmer habe ein Grundrecht auf eine begrenzte Höchstarbeitszeit sowie wöchentliche Ruhezeiten. Um die tägliche Arbeitszeit messen zu können und somit die geleisteten Stunden, ihre zeitliche Verteilung sowie Überstunden verlässlich zu ermitteln, bräuchte es aber ein verlässliches System. Denn bisweilen sei es für Arbeitnehmer schwierig oder sogar unmöglich ohne eine korrekte Zeiterfassung, ihre Rechte durchzusetzen, so die Richter weiter in ihrem Urteil.

Nun folgt der schwierige Part: Mit dem Erlassen des Urteils ist der Gesetzgeber ab sofort gefordert, das EU-Urteil in nationales Recht umzusetzen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch und korrekt zu erfassen. Das gilt nicht nur für Spanien oder Deutschland, sondern für alle EU-Staaten, so das Urteil der EU-Richter in Luxemburg. Ihre Begründung scheint logisch: Nur so kann man zuverlässig überprüfen, ob Arbeitszeiten überschritten werden und nur so können die im EU-Recht zugesicherten Arbeitnehmerrechte geschützt werden.

Doch da beginnt auch schon das Problem – das Urteil könnte sich auch negativ auf den Arbeitsalltag in Deutschland auswirken. Denn längst nicht in allen Branchen werden Arbeitszeiten systematisch erfasst. Wie oft hört man von Beschäftigten, dass sie über die geregelten Zeiten hinaus und unentgeltlich ihrer Arbeit nachkommen. Die Betroffenen geben oft an, dass Arbeit, die getan werden muss, aber nicht in der vorgegebenen Zeit erledigt werden kann, nachgearbeitet wird – im Stillen. Mit dem neuen Urteil müssen Systeme zur korrekten Arbeitszeiterfassung eingerichtet werden, die so etwas künftig verhindern sollen.

Während die Gewerkschaften mehr als erfreut auf das EuGH-Urteil reagierten, befürchten Arbeitgeber hingegen mehr Bürokratie, die jetzt auch auf kleinere Firmen und Betriebe zukommen kann – je nachdem, wie das Urteil in Deutschland umgesetzt werden soll. Ist das die Rückkehr in die Zeit, in der nur noch die sekundengenaue Stechuhr gilt? Was wird dann aus der gerade erst gewonnen, so vielerorts und beidseitig geforderten Flexibilität? Wie wird künftig das Homeoffice geregelt werden? Was passiert mit den Mini-Jobs oder auch Teilzeit-Arbeitnehmern, die zwischen Beruf und Familie hin und her pendeln und zum Teil nach Bedarf, mal mehr und mal weniger ihre Stunden abarbeiten? Auf alle diese Fragen müssen und sollten schnellsten Antworten gefunden werden.

Das sollte machbar sein, denn neu ist die Forderung nach einem genauen Zeiterfassungssystem ja nicht: In Bayern machen sich Gewerkschaften seit Jahren für eine genauere Arbeitszeiterfassung stark. Außerdem müssen in Deutschland schon jetzt laut Gesetz Überstunden erfasst werden, dafür muss aber die reguläre Arbeitszeit bekannt sein. Und wenn eh schon Überstunden notiert werden, ist die nun geforderte Erfassung der regulären Arbeitszeit eigentlich ein nur kleiner Fortschritt. Die Gewerkschaften sind der Auffassung, dass sich nur mit einer lückenlosen Zeiterfassung kontrollieren lasse, ob der Mindestlohn in voller Höhe gezahlt wird. Denn einige Arbeitgeber umgehen die Lohnuntergrenze gerne dadurch, dass sie Arbeitnehmer länger arbeiten lassen, als auf dem Papier steht. Laut Gesetz gilt aber für die dem Mindestlohn unterliegenden Branchen die Aufzeichnungspflicht bereits heute.

Mal von einigen Spezialgesetzen abgesehen, wie zum Beispiel dem Mindestlohngesetz, muss in Deutschland nur die Arbeitszeit erfasst werden, die über acht Stunden am Tag hinausgeht. Bisher klappte das hier zu Lande ganz gut – die sogenannte Vertrauensarbeitszeit ließ die Stechuhrenmentalität fast schon der Vergangenheit angehören. In vielen Berufsbildern mit Gleitzeitregelung wird das in solcher Form nicht mehr möglich sein, von den nicht im Einzelnen erfassten Überstunden ganz zu Schweigen. Eine kommende Bürokratie-Welle bleibt deshalb zu befürchten. Arbeitsrechtsexperten wie die Bruchsaler Anwaltskanzlei Panzalovic können da bei Rechtsfragen rund um das neue Gesetz und die damit verbundenen Änderungen behilflich sein.

Für alle Arbeitnehmer wird es durch die nun per Gesetz geforderte Dokumentationspflicht künftig also deutlich leichter werden, die geleisteten Überstunden geltend zu machen – das zumindest versprechen sich die EU-Richter von ihrem Urteil.

Das Urteil dürfe jedoch keine Nachteile für Arbeitnehmer mit sich bringen, die schon heute flexibel arbeiten, mahnt hingegen der Arbeitgeberverband BDA. Der klassische Acht-Stunden-Tag in Deutschland existiere oft nur noch auf dem Papier. Arbeitgeber könnten ihre Beschäftigten auch künftig noch verpflichten, die von ihnen geleistete Arbeit selbst aufzuzeichnen und so von vorneherein zusätzlicher Bürokratie einen Riegel vorzuschieben.
„Viele Arbeitnehmer wollen flexibler arbeiten und fordern das aktiv ein. Die systematische Erfassung von Arbeitszeiten kann unzählige Arbeitnehmer und Arbeitgeber ins Unrecht setzen“, äußerte sich auch Bitkom-Präsident Achim Berg besorgt zum EuGH-Urteil.

Das neue Gesetz macht also auf ein grundlegendes Problem aufmerksam: Bevor die Vorteile des EU-Urteils greifen können, muss zunächst das Arbeitsrecht in Deutschland modernisiert und in das digitale Zeitalter überführt werden.

Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft: Das müssen Unternehmen jetzt beachten

28. Mai 2019 By redaktion Leave a Comment

© Adobe Stock / Dmitriy

Der Geheimnisschutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung. Oftmals stellen die Geschäftsgeheimnisse einen bedeutenden Unternehmenswert dar, der nicht nur einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern verspricht, sondern sogar grundlegend für das Geschäftsmodell sein kann. In einer wissensbasierten Welt lebt jeder Betrieb von seinem Know-how. Das seit 26.4.2019 gültige Geschäftsgeheimnis-Gesetz hat den Zweck, gerade dieses Know-how der Betriebe vor Missbrauch zu sichern. Zugleich schützt das Gesetz die Arbeit von Whistleblowern und Betriebsräten.
Das neue Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG) soll Betriebe besser vor dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter und der missbräuchlichen Nutzung durch Dritte schützen. Betriebe können bei Missbrauch nun offensiv vorgehen und Unterlassung bzw. Schadensersatz fordern. Allerdings enthält das Gesetz wichtige Ausnahmen, bei denen die Sanktionen nicht greifen. Hinweisgeber oder sogenannte „Whistleblower“ haben keine Konsequenzen zu fürchten, wenn deren Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt und dadurch auch das allgemeine öffentliche Interesse geschützt werden kann.
Hinweisgeber sind damit in besonderer Weise geschützt. Sie sollen auf Missstände im Unternehmen hinweisen können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Und sie müssen sich auch nicht zunächst an eine interne Stelle wenden, um Abhilfe zu schaffen. Sie können sich direkt an die Öffentlichkeit wenden. Allerdings befreit das Gesetz den Whistleblower nicht davon, bei einer fehlerhaften Einschätzung der Situation dem Unternehmen Schadensersatz für dessen materielle und immaterielle Schäden leisten zu müssen.
Arbeitnehmer können sich weiterhin an ihren Betriebsrat wenden und ihm auch Geschäftsgeheimnisse offenlegen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Sie sollen aber nicht befürchten müssen, durch Offenlegung von Missständen gegenüber dem Betriebsrat gegen das Geheimnisschutz-Gesetz zu verstoßen.
Ebenso ist die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses nicht verboten, wenn man sich dabei auf das Recht zur freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit oder auf die Pressefreiheit berufen kann.

Geschäftsgeheimnis schützen und durchsetzen

An das nun in Kraft getretene Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) sind hohe Erwartungen geknüpft. Dabei dürften die Unternehmen, die bereits im Rahmen der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen ergriffen haben, wertvolle Vorarbeit geleistet haben. Besonderes Augenmerk bei der Prüfung des Status quo sollte beispielsweise auf Informationen wie Kundendaten, Bilanzen, Daten und die Dokumentationen gelegt werden. Nicht alle Informationen unterliegen der strengen Geheimhaltungspflicht. Jedoch können zu niedrig angesetzte Geheimhaltungsmaßnahmen drastische Folgen haben: Sie führen dazu, dass Information nicht als Geheimnis geschützt sind und das Unternehmen deren Inhaberschaft verlieren kann. Daher sollten Unternehmen zunächst erfassen, welche Informationen geheim gehalten werden sollen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, welchen Mitarbeitern und Geschäftspartnern welche Geschäftsgeheimnisse bekannt sind oder bekannt gemacht werden sollen.
„Die Tatsache, dass es keine Übergangsfrist gibt, setzt Unternehmen, die noch keine oder unzureichende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben, erheblich unter Zugzwang“, sagt Hartmut Wüsthoff, Mannheimer Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müssen Unternehmen angemessene Maßnahmen unmittelbar implementiert haben.Tun sie dies nicht, besteht so lange kein Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, bis sie die Maßnahmen nachgeholt haben.“ Dritte können in der Zeit ohne Schutz also im schlimmsten Fall ungestraft Geschäftsgeheimnisse abziehen, warnt Wüsthoff weiter. Das könne zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das betreffende Unternehmen führen.
Auch wenn das Geschäftsgeheimnisgesetz erst einmal viel Arbeit und Aufwand für Unternehmen mit sich bringt, erleichtert es doch die Einschaltung der Gerichte und die Durchsetzung des Geheimnisschutzes. Neben Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung hat der Geschäftsgeheimnisinhaber gegen den Rechtsverletzer Ansprüche auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung sowie Rücknahme der rechtswidrigen Produkte, Dokumente oder Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern. Wird das Geschäftsgeheimnis durch Mitarbeiter eines Unternehmens verletzt, können diese Pflichten auch das Unternehmen selbst treffen.
Um dem Geschäftsinhaber einen möglichst effektiven Schutz seines Geschäftsgeheimnisses zu ermöglichen, hat er ein Auskunftsrecht über die Herkunft und die Empfänger von rechtswidrig erlangten oder offenbarten Geschäftsgeheimnissen.
Weiterhin gilt: Wer ein Geschäftsgeheimnis verletzt, ist auch nach dem neuen GeschGehG schadensersatzpflichtig, beziehungsweise es besteht auch immer das Risiko einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Urteil BAG: Dienstreise ins Ausland ist als Arbeitszeit anzusehen und deshalb entsprechend zu vergüten

1. März 2019 By redaktion Leave a Comment

© AdobeSTock / naka

Die Zahl international tätiger Firmen steigt stetig an und somit auch die Tatsache, dass immer häufiger Mitarbeiter ins Ausland entsandt werden um dort im Namen ihres Arbeitgebers tätig zu werden. Es ist allerdings keine Seltenheit, dass klare Regelungen zur Vergütung hinsichtlich ihrer Reisezeiten in ihren Tarif- und Arbeitsverträgen fehlen. Aus diesem Grunde sind die Arbeitsgerichte immer häufiger mit dieser Thematik befasst. Nun hat das BAG mit Urteil vom 17.10.2018 (Az.: 5 AZR 553/17) entschieden, dass Arbeitnehmern international tätiger Firmen bei Entsendung ins Ausland die volle Vergütung für die notwendigen Hin-und Rückreisezeiten zusteht.
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Wende im VW Abgasskandal: Richtungsweisender BGH-Beschluss

28. Februar 2019 By redaktion Leave a Comment

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So einfach kann sich VW nicht aus der Affäre ziehen: Obwohl die zugrundeliegende Klage durch einen geschlossenen Vergleich obsolet geworden war, hat der BFH nun in einem Beschluss klargestellt: Die Kunden haben einen Anspruch darauf, dass VW kostenfrei für mangelfreien Ersatz sorgt.

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Fristlose Kündigung: Betriebsgeheimnisse an privaten Account weiterleiten

19. Januar 2019 By redaktion Leave a Comment

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Wer dienstliche Informationen an seinen privaten E-Mail-Account weiterleitet, verstößt damit gegen das Gesetz und kann dafür sogar fristlos gekündigt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil (Az.: 7 Sa 38/17) vom 16.05.2017.
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Arbeitsrecht im Home Office: was Arbeitgeber fordern & nicht fordern dürfen!

30. November 2018 By redaktion Leave a Comment

© Adobe Stock /cherryandbees

Immer mehr Arbeitsplätze stellen eine Verbindung zwischen dem Zuhause und dem Büro her. Das Home Office hat sich in Berufen mit hauptsächlicher Computertätigkeit längst etabliert und bietet Arbeitnehmern die Chance auf maximale Flexibilität. Was auf den ersten Blick nach freier Zeiteinteilung klingt, sieht in der Realität oftmals anders aus. Nicht selten muss sich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Thematik Home Office beschäftigen und fordernden Arbeitgebern eine klare Richtlinie vorgeben. Wer örtlich und zeitlich flexibel arbeitet, achtet viel weniger auf für die Gesundheit wichtige Pausen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber die ständige Erreichbarkeit voraussetzt. Nicht selten kommt es vor, dass Anrufe früh am Morgen oder zu nachtschlafender Stunde, manchmal sogar in der Nacht eintreffen. „Niemand muss rund um die Uhr für seinen Chef erreichbar sein“, weiß der Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät Mandanten zu einer klaren, schriftlich vereinbarten Regelung der Arbeitszeiten im Home Office.
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Videoüberwachung am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

10. Oktober 2018 By redaktion Leave a Comment

© Adobe Stock / jayzynism

Arbeitgeber möchten Ihre Interessen schützen und überwachen dazu nicht nur das äußere Firmengelände, sondern immer mehr auch die eigenen Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Oft empfinden die Arbeitnehmer eine Überwachung als Angriff auf die Privatsphäre und fühlen sich in ihrer informellen Selbstbestimmung gestört.
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Wichtige Infos für Mieter: Das Recht auf Mietminderung

7. Mai 2018 By redaktion Leave a Comment

Die Heizung funktioniert nicht, der Rollladen lässt sich nicht hochziehen oder im Keller liegt ein Wasserschaden vor – Die Gründe für Mietminderungen sind vielseitig. Doch viele Mieter sind sich unsicher, wann sie die Miete in welcher Höhe kürzen dürfen und wie sie vorgehen müssen. § 536 BGB regelt die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Mietminderung, diverse Gerichtsurteile befassen sich mit den Voraussetzungen und den zulässigen Höhen der Mietminderung.
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Was können Sie tun, wenn der Schaden nicht komplett von der Vollkaskoversicherung gezahlt wird?

24. Januar 2018 By redaktion Leave a Comment

© Adobe Stock / DOC RABE Media


Es ist schon vorgekommen, dass die Vollkaskoversicherung den Schaden eines PKW nicht komplett erstattet. Dann sollten Sie sich die Versicherungsbedingungen nochmals genau anschauen. Gut möglich, dass zur Klärung des Falls ein Sachverständigenverfahren eingeleitet werden muss. Allerdings ist dieses Verfahren für Sie als Versicherungsnehmer höchst riskant, da im schlimmsten Fall drei Gutachter eingesetzt werden können. Die Tätigkeit dieser muss je nach Ausgang der Prüfung zum Teil oder komplett von Ihnen bezahlt werden. Wenn Sie mit Ihrer Vollkaskoversicherung darum streiten müssen, wie hoch die zu ersetzenden Kosten sind, sollten Sie sich mit verschiedenen Punkten befassen.

Punkt 1: Das Sachverständigengutachten

Die allgemeinen Bedingungen für eine Kfz-Versicherung besagen, dass bei Streitigkeiten zur Höhe der Kosten ein Sachverständigengutachten bestimmt werden kann. Diese sind in A.2.6 AKB zu finden. Allerdings können sich diese abhängig von der Versicherungsgesellschaft und des Vertragsalters unterscheiden und anderweitig geregelt sein. Falls ein Sachverständigenverfahren tatsächlich durchgeführt werden muss, ist es möglich, dass eine Klage dagegen abgewiesen wird, falls das Verfahren nicht bereits durchgeführt wurde.

Punkt 2: Das Sachverständigenverfahren wird eingeleitet

Damit das Sachverständigenverfahren eingeleitet werden kann, müssen Sie als Versicherungsnehmer die Durchführung von Ihrer Versicherung verlangen. Für das eigentliche Gutachten nennen jeweils Sie als Versicherungsnehmer und Ihre Versicherung einen Sachverständigen für den Ausschuss benennen. Falls eine der beiden Parteien es versäumt innerhalb von vierzehn Tagen einen Sachverständigen zu benennen, darf die jeweils andere Partei auch den zweiten Sachverständigen auswählen.

Punkt 3: Sachverständige kommen zu verschiedenen Ergebnissen

Es ist möglich, dass die beiden Sachverständigen zu verschiedenen Ergebnissen gelangen. Dann müssen diese einen Obmann auswählen, der eine Entscheidung fällt. Wenn auch hier keine Einigung der Sachverständigen erfolgt, wird der Obmann vom zuständigen Amtsgericht bestimmt. Der ausgewählte Obmann muss eine Entscheidung fällen, die sich im Mittelpunkt der beiden Ergebnisse der Sachverständigen befindet. Abhängig von den jeweiligen AKBs können Sie das Resultat des Verfahrens lediglich mit einer Klage anfechten, wenn hier offensichtliche Fehler begangen wurden.

Punkt 4: Die Kosten des Sachverständigenverfahrens

Je nachdem, wie das Verfahren ausgegangen ist, werden die Kosten verteilt. Der Verlierer zahlt die vollständigen Kosten. Wer nur zum Teil verliert, zahlt die Kosten anteilig. Gewinnen Sie als Versicherungsnehmer zwei Drittel des Verfahrens, müssen Sie das letzte Drittel der Kosten begleichen. Beachten Sie außerdem, dass das Sachverständigenverfahren generell vom Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherungen ausgeschlossen werden. Nun ist es aber so, dass Sachverständigenverfahren sehr kostenintensiv sein können. Daher stehen Nutzen und Kosten in einem sehr ungünstigen Verhältnis. Aufgrund dessen wird Kaskoversicherungen häufig vorgeworfen, dass sie diesen Punkt zulasten der Versicherungsnehmer ausnutzen. Falls die Durchführung des Verfahrens nicht unbedingt erforderlich ist, etwa weil in der geltenden AKB nichts dafür vorgesehen ist oder weil die Versicherung nicht willens ist, den Schaden zu zahlen, können Sie selbstverständlich gegen diese klagen.

Welche Ansprüche haben Sie als Geschädigter nach einem Unfall?

Sind Sie nach einem Unfall der Geschädigte, können Sie Ansprüche geltend machen. Dazu gehören nicht nur Reparaturkosten, sondern auch der Wiederbeschaffungswert minus des Restwertes bei einem Totalschaden. Des Weiteren gehören die Nutzungsausfallentschädigung, Rechtsanwaltskosten (hier ist es sinnvoll einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen), Ansprüche bei Personenschaden und sonstige Ansprüche wie Fahrtkosten, Unfallnebenkostenpauschale, Entsorgungskosten oder Ab- und Anmeldekosten sein.

Attraktive Gerichtsurteile für den optimalen Kredit

31. Dezember 2017 By redaktion Leave a Comment

© Adobe Stock / Zerbor

Das Thema Finanzen ist immer ein sehr wichtiges, weil sich letztendlich im Leben doch alles immer irgendwie um das Geld dreht. Hierbei versuchen auch sehr viele immer, das Beste für sich herauszuholen und mitunter geschieht das auch nicht immer im Sinne des Gesetzes. Diese Plattform befasst sich sowohl mit dem Thema Finanzen als auch mit dem Thema Recht und bietet für beide Bereiche eine große Vielzahl an Artikeln, die einen über die neuesten Informationen auf dem Laufenden halten und mit attraktiven Ratschlägen auch immer eine große Hilfestellung bieten. Gerade infolge vieler Aktivitäten jenseits der Legalität oder zumindest von Machenschaften, die nachträglich von richterlicher Hand als nicht zulässig bewertet wurden, ist es sehr ratsam, sich mit den wichtigsten Gerichtsurteilen zu beschäftigen, um einerseits nicht selber zum Täter zu werden und andererseits weiß, was man sich nicht gefallen lassen muss.

Bearbeitungsgebühren für einen Kredit – ein Fall für den Bundesgerichtshof

Kredite aufnehmen zu müssen, ist schon lange keine Seltenheit mehr und für diejenigen, die wirklich auf dieses fremde Geld angewiesen sind, ist es daher enorm wichtig, die besten Konditionen für sich zu finden, um die finanziellen Belastungen nicht zu hoch werden zu lassen. Hierbei eignet sich dann zum einen ein attraktiver Kreditvergleich mit der optimalen Möglichkeit, günstige Kredite durch einen Vergleich zu finden, der sowohl kostenlos als auch unverbindlich ist. Gleichzeitig bietet einem diese Plattform auch wissenswerte Ratschläge rund um das Thema Kredite und deren zahlreiche verschiedene Gesichter. Zudem trifft man zudem auf günstige Kredite aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, nach der Banken keine Bearbeitungsgebühren mehr bei vergebenen Krediten verlangen dürfen. Nachdem diese Regelung für private Kredit schon länger gilt, müssen sich nun auch Firmenkunden solche zusätzliche Kosten für Kredite nicht mehr gefallen lassen.

Bundesgerichtshof sorgt für gebührenfreies Konto bei Bauspardarlehen

Viele Menschen schließen Bausparverträge ab, um anschließend auf diesem Weg günstige Kredite für wohnwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung zu haben. Auch in diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Bundesgerichtshof von großer Bedeutung, in dem der BGH auch ein Verbot für Kontoführungsgebühren bei Bauspardarlehen ausgesprochen hat. Solche Verwaltungskosten müsse die Bausparkasse selber tragen und nicht auf die Gesamtheit der Bausparer übertragen.

Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung

Für sehr viel Aufmerksamkeit sorgt auch immer schon das Thema Widerrufserklärung, weil hier bei Banken oft Texte und Klauseln verwendet wurden, die so nicht ausreichend oder irreführend waren. Auch bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung haben Banken oft eigene Regeln getroffen und Höhen dieser Entschädigung angegeben, die viel zu hoch gegriffen und nicht im Sinne des Verbraucherschutzes waren. Sehr häufig kam es deshalb auch schon zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weshalb es Sinn macht, sich auch hier mit den Entscheidungen der verschiedenen Instanzen auseinanderzusetzen. So muss in einer Widerrufsbelehrung sehr deutlich erkennbar sein, ab wann der Widerruf läuft, damit man die entsprechende Frist auch einhalten kann. Zum anderen haben die Gerichte entschieden, dass Banken keine Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen dürfen, wenn sie selber den Kredit gekündigt haben. Im Endeffekt sind das alles eher kleine Punkte, die aber sehr schnell entscheidend werden können und vor allem auch eine Aussage darüber zulassen, ob man sich mit einer Kreditanfrage an ein verbraucherfreundliches Institut gewendet hat oder ob man die Suche nach einem optimalen Partner für die Finanzierung besser fortsetzen sollte, um rundum zufrieden mit seiner Wahl und den Konditionen sein zu können.

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